Leistungsschutzrecht für Presseverleger: von 2013 bis heute

Leistungsschutzrecht für Presseverleger: von 2013 bis heute

Seit 2013 dürfen Presseverlage in Deutschland ein eigenes Schutzrecht gegen Suchmaschinen und andere Onlinedienste geltend machen, die Ausschnitte ihrer Artikel anzeigen. Die erste Fassung scheiterte 2019 vor dem Europäischen Gerichtshof, seit Juni 2021 gilt eine europarechtlich abgesicherte Neufassung. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz erlaubt und verbietet, wie der Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Corint Media und Google verlaufen ist und welche Fragen KI-Antworten in Suchmaschinen jetzt aufwerfen. Stand Oktober 2026; der Text ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.

Was ein Leistungsschutzrecht von einem Urheberrecht unterscheidet

Das Urheberrecht schützt Werke und damit in erster Linie die Journalistinnen und Journalisten, die einen Text geschrieben haben. Leistungsschutzrechte, im Gesetz „verwandte Schutzrechte“, belohnen dagegen eine organisatorische oder wirtschaftliche Leistung. Solche Rechte haben seit Langem etwa Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Datenbankhersteller. Presseverlage besaßen bis 2013 kein eigenes Recht dieser Art; sie konnten nur aus den Nutzungsrechten vorgehen, die ihnen ihre Autoren eingeräumt hatten.

Der Anlass für die Forderung der Verlage war das Snippet: die Überschrift samt einigen Zeilen Text, die Google News und die normale Suche unter jedem Treffer anzeigen. Die Verlage argumentierten, dass Suchmaschinen damit an ihren Inhalten verdienen, ohne zu zahlen. Die Gegenseite hielt dagegen, dass genau diese Treffer den Verlagen Leser zuführen.

Die deutsche Fassung von 2013 und ihre Folgen

Das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes trat am 1. August 2013 in Kraft. Die damaligen §§ 87f bis 87h UrhG gaben Presseverlegern das ausschließliche Recht, ihre Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, allerdings nur gegenüber gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen und Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Frei blieben einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte; diese Ausnahme hatte der Rechtsausschuss des Bundestags erst kurz vor der Verabschiedung eingefügt. Wo ein kleinster Ausschnitt endete, ließ das Gesetz offen. Das Recht erlosch ein Jahr nach der Veröffentlichung.

In der Praxis floss kaum Geld. Google bat die Verlage noch vor dem Stichtag um eine kostenlose Einwilligung für Google News, andernfalls würden ihre Inhalte dort nicht mehr erscheinen. Große Häuser wie Axel Springer, Burda und die FAZ stimmten zu. Die Verwertungsgesellschaft VG Media, die für einen Teil der Verlage Lizenzen verhandelte, verlangte dagegen Geld. Als Google 2014 für deren Mitglieder nur noch Überschriften ohne Textauszug zeigte, erteilte VG Media Google eine Gratiseinwilligung. Kleinere Anbieter wie GMX, Web.de und T-Online verzichteten teils ganz auf Treffer der betroffenen Verlage. Kritiker sahen darin den paradoxen Effekt, dass ausgerechnet der Marktführer als Einziger eine kostenlose Lizenz besaß.

Warum der EuGH die alte Regel 2019 für unanwendbar erklärte

VG Media verklagte Google vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung. Das Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof 2017 die Frage vor, ob das Gesetz vorab bei der EU-Kommission hätte angemeldet werden müssen. Der EuGH entschied am 12. September 2019 (Rechtssache C-299/17, VG Media/Google): Die Vorschrift richtet sich speziell an Dienste der Informationsgesellschaft und ist deshalb eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34/EG. Ihr Entwurf hätte der Kommission notifiziert werden müssen. Weil das unterblieben war, durften deutsche Gerichte die Regel nicht anwenden.

Über den Inhalt des Schutzrechts sagte das Urteil nichts. Es beendete das Gesetz aus einem formalen Grund, und die Klage gegen Google wurde 2020 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt war die europäische Nachfolgeregel bereits beschlossen.

Artikel 15 der DSM-Richtlinie und die §§ 87f bis 87k UrhG

Die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vom 17. April 2019 führte in Artikel 15 ein EU-weites Recht für Presseverleger ein. Bekannter wurde dieselbe Richtlinie wegen Artikel 17 (früher Artikel 13) zu Upload-Filtern. Deutschland setzte beides mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts um, das am 7. Juni 2021 in Kraft trat. Seitdem gelten die §§ 87f bis 87k UrhG. Die wichtigsten Punkte:

  • § 87g Abs. 1: Der Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung ganz oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.
  • § 87g Abs. 2: Nicht erfasst sind die Nutzung der enthaltenen Tatsachen, die private oder nicht kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks sowie einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge.
  • § 87j: Die Rechte erlöschen zwei Jahre nach der ersten Veröffentlichung.
  • § 87k: Urheber haben Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen, mindestens ein Drittel. Geltend machen kann diesen Anspruch nur eine Verwertungsgesellschaft.
MerkmalFassung 2013Fassung seit 7. Juni 2021
Rechtsgrundlage§§ 87f–87h UrhG, rein national§§ 87f–87k UrhG, Umsetzung von Art. 15 DSM-Richtlinie
Wer zahlen mussgewerbliche Suchmaschinen und vergleichbare AggregatorenAnbieter von Diensten der Informationsgesellschaft
Frei bleibeneinzelne Wörter, kleinste TextausschnitteTatsachen, Links, private Nutzung, einzelne Wörter, sehr kurze Auszüge
Schutzdauerein Jahrzwei Jahre
Beteiligung der Autorenangemessen, ohne Mindestquotemindestens ein Drittel, über eine Verwertungsgesellschaft

Die Unschärfe ist geblieben: Wie kurz ein „sehr kurzer Auszug“ sein muss, steht weder in der Richtlinie noch im deutschen Gesetz. Das müssen Gerichte und Schiedsstellen klären.

Corint Media gegen Google: Forderung 420 Millionen, Zahlung 3,2 Millionen

VG Media benannte sich Anfang 2021 in Corint Media um und vertritt seither einen Teil der deutschen Presseverlage. Im Juli 2022 rief Corint die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an, um die Höhe der Vergütung feststellen zu lassen, und bezifferte die angemessene Summe auf 420 Millionen Euro pro Jahr. Google hatte 3,2 Millionen Euro jährlich angeboten.

Im März 2023 legte die Schiedsstelle einen vorläufigen Vorschlag vor, der Googles Angebot entsprach. Im Oktober 2023 einigten sich beide Seiten auf eine mehrjährige Interimsvereinbarung: 3,2 Millionen Euro pro Jahr, dazu eine Nachzahlung von 8,2 Millionen Euro für die Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes bis Ende 2023. Laut Google läuft die Vereinbarung mindestens bis 2026; beide Seiten betonten, dass sie die Hauptsache nicht vorwegnimmt. Corint legte im Juni 2025 eine Studie vor, nach der Google den deutschen Medien rund 1,3 Milliarden Euro schulde. Eine abschließende Entscheidung im Hauptverfahren war bis Oktober 2026 nicht öffentlich bekannt. Gegen Microsoft erwirkte Corint im Dezember 2022 vor derselben Schiedsstelle eine vorläufige Zahlung von 1,2 Millionen Euro.

Google News Showcase und das Bundeskartellamt

Parallel schloss Google Einzelverträge. Mit Google News Showcase startete im Oktober 2020 ein Lizenzprogramm, bei dem Verlage Geld für kuratierte Nachrichtenpanels erhalten; weltweit sagte Google dafür eine Milliarde US-Dollar zu. Im Oktober 2023 nannte Google mehr als 470 lizenzierte Publikationen in Deutschland. Das Bundeskartellamt prüfte Showcase auf Grundlage des neuen § 19a GWB für marktbeherrschende Digitalkonzerne. Google verzichtete darauf, Showcase-Inhalte in die allgemeine Suche einzubauen, und änderte die Verträge so, dass Verlage ihr Leistungsschutzrecht unabhängig von Showcase durchsetzen können. Daraufhin stellte das Amt das Verfahren im Dezember 2022 ein.

Frankreich zeigt, wie hart Behörden durchgreifen können

Frankreich setzte Artikel 15 als erstes Land um. Die Autorité de la concurrence verhängte gegen Google im Juli 2021 eine Geldbuße von 500 Millionen Euro, weil das Unternehmen nicht wie angeordnet mit Verlagen verhandelt hatte, und im März 2024 weitere 250 Millionen Euro. Im zweiten Verfahren rügte die Behörde unter anderem, dass Google Inhalte von Verlagen für seinen KI-Dienst Bard genutzt hatte, ohne sie oder die Behörde zu informieren.

Die nächste Front: KI-Antworten statt Snippets

Mit KI-Übersichten in der Suche verschiebt sich der Konflikt. Statt kurzer Auszüge erzeugt die Suchmaschine eine eigene Zusammenfassung, für die der Klick auf den Artikel oft entfällt. Ob das Leistungsschutzrecht solche Antworten erfasst, ist offen: Tatsachen sind ausdrücklich frei, die automatisierte Auswertung für Text und Data Mining regelt zusätzlich § 44b UrhG mit einem maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt. Ein Bündnis von Medien- und Digitalverbänden, darunter Corint Media, reichte im September 2025 eine Beschwerde nach dem Digital Services Act gegen Googles „AI Overviews“ ein. Die EU-Kommission eröffnete am 9. Dezember 2025 ein Kartellverfahren, in dem sie prüft, ob Google Verlagen und anderen Inhalteanbietern bei der Nutzung ihrer Inhalte für KI-Zwecke unfaire Bedingungen auferlegt.

Was das Gesetz für Blogs und kleine Websites bedeutet

Für die meisten Websitebetreiber ändert das Presseleistungsschutzrecht wenig. Links auf Presseartikel sind ausdrücklich frei, das Zitatrecht nach § 51 UrhG gilt unverändert, und private, nicht kommerzielle Nutzung durch einzelne Personen ist ausgenommen. Wer dagegen einen Dienst betreibt, der systematisch Überschriften und Anrisse fremder Presseartikel übernimmt, etwa einen werbefinanzierten News-Aggregator, braucht eine Lizenz oder muss sich auf einzelne Wörter beschränken. Feeds, die Verlage selbst per RSS anbieten, sind eine Einladung zum Lesen, aber keine Lizenz zur Weiterveröffentlichung; mehr dazu im Beitrag über RSS-Feeds. Wer ein eigenes Blog betreibt und über Presseberichte schreibt, ist mit Link, eigener Zusammenfassung und kurzem Zitat auf der sicheren Seite; Hintergründe zum Bloggen heute stehen im Beitrag Warum bloggen.

Bilanz nach dreizehn Jahren Leistungsschutzrecht

Gemessen an den ursprünglichen Erwartungen ist das Ergebnis bescheiden. Die erste Fassung brachte praktisch kein Geld und scheiterte an einem Formfehler. Die zweite hat immerhin Zahlungen ausgelöst, doch der größere Teil fließt über Einzelverträge, deren Bedingungen Google weitgehend selbst setzt. Die kollektive Wahrnehmung über Corint Media hängt seit Jahren in einem Schiedsverfahren mit einer Spanne zwischen 3,2 und 420 Millionen Euro. Zugleich hat das Gesetz den Verlagen eine Verhandlungsposition verschafft, die sie ohne eigenes Recht nicht hätten. Ob es in der Ära generativer Suche noch greift, entscheiden die laufenden Verfahren in Brüssel und vor der Schiedsstelle.

Quellen