Like-Button und Datenschutz: Von der Abmahnangst bis zum Aus 2026

Like-Button und Datenschutz: Von der Abmahnangst bis zum Aus 2026

Der Facebook-Like-Button war über ein Jahrzehnt das Lieblingsthema deutscher Datenschützer und eine Sorge vieler Blogger, die Abmahnungen fürchteten. Seit dem 10. Februar 2026 ist er Geschichte: Meta hat das Plugin für fremde Websites eingestellt. Erledigt ist das Thema damit nicht, denn die rechtlichen Maßstäbe, die im Streit um den Button entstanden, gelten für jedes eingebettete Drittanbieter-Element. Dieser Artikel erklärt, was der Button technisch tat, wie sich Rechtsprechung und Gesetze von 2011 bis heute entwickelt haben und wie Sie Teilen-Buttons ohne Datenabfluss einbauen. Stand: Oktober 2026, keine Rechtsberatung.

Was der Like-Button technisch auslöste

Facebook stellte den Like-Button zusammen mit anderen Social Plugins im April 2010 auf seiner Entwicklerkonferenz f8 vor. Nach fünf Monaten hatten ihn laut Facebook bereits rund zwei Millionen Websites eingebaut. Das Problem lag in der Einbindung: Der Button wurde als Skript oder iFrame direkt von Facebook-Servern geladen. Schon beim bloßen Aufruf einer Seite baute der Browser eine Verbindung zu Facebook auf, übertrug IP-Adresse, die besuchte URL und vorhandene Cookies, ohne dass jemand klickte. Das betraf auch Menschen ohne Facebook-Konto. Facebook konnte so das Surfverhalten über Millionen Websites hinweg nachvollziehen.

2011: Kieler Datenschützer und die ersten Abmahnungen

Im August 2011 forderte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) unter Thilo Weichert Website-Betreiber im Land auf, Like-Buttons und Facebook-Fanpages bis Ende September 2011 zu entfernen. Es drohte Bußgelder von bis zu 50.000 Euro an. Begründung: Betreiber verletzten ihre Informationspflichten, und Besucher hätten nicht wirksam eingewilligt. Unter Juristen war diese Sicht damals umstritten.

Parallel versuchten Mitbewerber, den Button über das Wettbewerbsrecht anzugreifen. Ein Händler beantragte gegen einen Konkurrenten mit Like-Button eine einstweilige Verfügung, weil dieser nicht über die Datenübermittlung informiere. Das Landgericht Berlin wies den Antrag am 14. März 2011 ab (Az. 91 O 25/11): Die damalige Datenschutzvorschrift § 13 TMG sei keine Marktverhaltensregel, ein Verstoß also nicht automatisch wettbewerbswidrig. Ob der Button datenschutzkonform war, entschied das Gericht ausdrücklich nicht. Für Blogger bedeutete das Entwarnung auf Zeit, aber keine Rechtssicherheit.

Die Zwei-Klick-Lösung und Shariff aus der c't-Redaktion

Anfang September 2011 stellte heise online eine pragmatische Antwort vor: die Zwei-Klick-Lösung. Statt des echten Buttons erschien zunächst nur eine ausgegraute Grafik. Erst ein erster Klick aktivierte den Button und stellte die Verbindung zu Facebook her, ein zweiter Klick löste das eigentliche Liken aus. Die Lösung verbreitete sich als Plugin für WordPress, Joomla und Shopsysteme, war aber umständlich.

Ende 2014 folgte Shariff, ebenfalls aus dem Hause heise und c't. Shariff ersetzt die Plugins durch gewöhnliche Links. Zählerstände ruft auf Wunsch ein serverseitiges Backend ab, sodass der Browser des Besuchers erst dann Kontakt mit einem Netzwerk aufnimmt, wenn er tatsächlich teilt. Das Projekt steht unter MIT-Lizenz auf GitHub und wird nach eigener Beschreibung nur noch mit geringem Aufwand gepflegt.

EuGH Fashion ID (2019): Gemeinsam verantwortlich

Die Grundsatzentscheidung kam aus Luxemburg. Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Modehändler Fashion ID verklagt, der den Like-Button eingebunden hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof Fragen vor. Am 29. Juli 2019 urteilte der EuGH (Rechtssache C-40/17):

  • Der Website-Betreiber ist zusammen mit Facebook gemeinsam verantwortlich, allerdings nur für das Erheben der Daten und ihre Übermittlung an Facebook, nicht für die spätere Verarbeitung durch Facebook.
  • Für diese Phase muss der Betreiber die Besucher beim Erheben informieren, etwa über seine Identität und die Zwecke.
  • Ist eine Einwilligung nötig, muss sie beim Betreiber eingeholt werden, und zwar vor der Übermittlung.
  • Stützt man sich auf berechtigte Interessen, müssen sowohl der Betreiber als auch der Plugin-Anbieter ein solches Interesse verfolgen.
  • Verbraucherverbände dürfen gegen mutmaßliche Datenschutzverstöße klagen.

Das Urteil betraf noch die alte Datenschutzrichtlinie, wird aber allgemein auf die DSGVO übertragen. Aus der gemeinsamen Verantwortung folgt nach Art. 26 DSGVO zudem die Pflicht, die Aufgaben vertraglich zu verteilen.

Einwilligung nach § 25 TDDDG und DSGVO

Seit dem 1. Dezember 2021 regelt § 25 des damaligen TTDSG den Zugriff auf Endgeräte, also Cookies und ähnliche Techniken. Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz heißt es seit dem 14. Mai 2024 TDDDG, inhaltlich blieb die Regel gleich: Speichern oder Auslesen von Informationen auf dem Gerät erfordert eine Einwilligung, außer wenn es für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz für Anbieter digitaler Dienste (Version 1.2, November 2024) stellt klar, dass Zusatzfunktionen nicht schon deshalb gewünscht sind, weil jemand eine Seite aufruft. Für Plugins, die beim Laden Cookies setzen oder auslesen und Daten an Dritte senden, läuft das in der Praxis auf eine vorherige Einwilligung hinaus, die DSGVO gilt für die anschließende Verarbeitung zusätzlich.

Auch das Abmahnrisiko durch Konkurrenten ist zurück: Der EuGH entschied am 4. Oktober 2024 (C-21/23, Lindenapotheke), dass Mitbewerber DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen dürfen, sofern das nationale Recht das vorsieht. Der Bundesgerichtshof bejahte das am 27. März 2025 (I ZR 222/19, I ZR 223/19) für die dort betroffene Vorschrift über Gesundheitsdaten. Ob jede Datenschutznorm in diesem Sinn abmahnfähig ist, ist damit nicht abschließend geklärt.

Februar 2026: Meta schaltet Like- und Kommentar-Plugin ab

Am 10. November 2025 kündigte Meta im Entwicklerblog an, den Like-Button und das Kommentar-Plugin für externe Websites am 10. Februar 2026 einzustellen. Seitdem werden beide nur noch als unsichtbares Element mit 0 × 0 Pixeln dargestellt; Fehler auf der Seite verursacht das nach Metas Angaben nicht. Genau darin liegt die Falle: Wer den alten Code im Template lässt, lädt unter Umständen weiterhin das Facebook-SDK, obwohl niemand mehr einen Button sieht. Prüfen Sie deshalb Theme, Plugins und Tag Manager auf Einbindungen von connect.facebook.net und entfernen Sie sie samt dem dazugehörigen Hinweis in der Datenschutzerklärung.

Datenschutzfreundlich teilen: einfache Links statt Plugins

Für das Teilen braucht es keine Skripte der Netzwerke. Ein normaler Link auf die Teilen-Adresse genügt; Daten fließen erst, wenn jemand bewusst klickt und auf der Seite des Netzwerks landet.

NetzwerkTeilen-Adresse (Parameter URL-kodiert)
Facebookhttps://www.facebook.com/sharer/sharer.php?u=
Xhttps://x.com/intent/tweet?url=&text=
LinkedInhttps://www.linkedin.com/sharing/share-offsite/?url=
Blueskyhttps://bsky.app/intent/compose?text=
WhatsApphttps://wa.me/?text=
<nav aria-label='Artikel teilen'>
  <a href='https://bsky.app/intent/compose?text=Lesenswert%3A%20https%3A%2F%2Fexample.org%2Fartikel%2F'
     rel='noopener' target='_blank'>Auf Bluesky teilen</a>
  <a href='https://www.linkedin.com/sharing/share-offsite/?url=https%3A%2F%2Fexample.org%2Fartikel%2F'
     rel='noopener' target='_blank'>Auf LinkedIn teilen</a>
</nav>

Auf Smartphones ist die Web Share API oft die bessere Wahl. Sie öffnet das Teilen-Menü des Betriebssystems mit allen installierten Apps, funktioniert nur über HTTPS und nur nach einer Nutzeraktion. Weil nicht jeder Desktop-Browser sie unterstützt, gehört eine Prüfung samt Rückfall auf die Links dazu:

const btn = document.querySelector('#teilen');
if (navigator.share) {
  btn.addEventListener('click', () => {
    navigator.share({ title: document.title, url: location.href })
      .catch(() => {}); // Abbruch durch Nutzer ignorieren
  });
} else {
  btn.hidden = true; // stattdessen die Link-Liste zeigen
}

Für Mastodon und andere Fediverse-Dienste gibt es keine zentrale Teilen-Adresse, weil jede Instanz eigene Server hat. Hier helfen kleine Vermittlungsdienste, die nach der Heimatinstanz fragen, oder schlicht ein Kopieren-Button für die URL. Mehr zu den dezentralen Netzen steht im Beitrag Fediverse und Mastodon statt Facebook.

Brauchen Websites überhaupt noch Teilen-Buttons?

Ehrlich betrachtet: meist nicht in dem Umfang, in dem sie früher eingebaut wurden. Eine Leiste mit acht Netzwerken und Zählern war in den 2010er-Jahren ein Statussymbol, hat aber Ladezeit gekostet und Datenschutzprobleme geschaffen. Heute teilen viele Menschen Links über Messenger oder die Teilen-Funktion des Smartphones. Sinnvoll sind zwei oder drei Links zu den Netzen, in denen die eigene Leserschaft tatsächlich aktiv ist, plus ein Kopieren-Button. Das Ende des Like-Buttons ist ein guter Anlass, alte Einbindungen zu entfernen und die Datenschutzerklärung zu entrümpeln. Wer das Teilen fördern will, erreicht mehr mit Inhalten, die man gern weitergibt, als mit Knöpfen.

Quellen