Beschwerde beim Presserat: Ablauf, Fristen und Grenzen

Beschwerde beim Presserat: Ablauf, Fristen und Grenzen

Ein Zeitungsartikel nennt den vollen Namen eines Tatverdächtigen, ein Onlineportal versteckt Werbung im redaktionellen Teil, eine Schlagzeile verdreht ein Zitat: Für solche Fälle gibt es den Deutschen Presserat. Dieser Artikel erklärt, wer sich dort beschweren kann, welche Medien der Presserat prüft und welche nicht, wie das Online-Formular funktioniert, welche Fristen laut aktueller Beschwerdeordnung gelten, wie ein Verfahren abläuft und was am Ende dabei herauskommt. Stand Oktober 2026; keine Rechtsberatung.

Was der Deutsche Presserat ist

Der Presserat wurde am 20. November 1956 gegründet, nach dem Vorbild des britischen Press Council und auch, um ein damals geplantes Bundespressegesetz überflüssig zu machen. Getragen wird er von vier Verbänden: dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), dem Medienverband der freien Presse (MVFP), dem Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di. Verleger und Journalisten kontrollieren sich also selbst, ohne Staat. Damit die Beschwerdeausschüsse unabhängig von den Verlagen arbeiten können, schießt der Bund auf Grundlage eines eigenen Gesetzes einen Teil der Kosten zu.

Maßstab jeder Prüfung ist der Pressekodex. Er wurde am 12. Dezember 1973 in Bonn Bundespräsident Gustav Heinemann überreicht und gilt heute in der Fassung vom 19. März 2025. Seine 16 Ziffern reichen von Wahrhaftigkeit und Sorgfalt über Richtigstellung, Schutz der Persönlichkeit, Diskriminierung und Unschuldsvermutung bis zur Trennung von Werbung und Redaktion. Ziffer 16 verpflichtet die Medien, öffentliche Rügen selbst zu veröffentlichen. Zu vielen Ziffern gibt es Richtlinien, etwa 8.1 zur Nennung von Namen und Fotos in der Kriminalberichterstattung oder 12.1 zur Erwähnung der Gruppenzugehörigkeit von Tatverdächtigen.

Wer sich beschweren kann

Jede Person darf sich beschweren, nicht nur Betroffene. Auch Vereine und Verbände können Beschwerde einlegen. Wer den Artikel über die Nachbarin für ehrverletzend hält, braucht dafür weder ihre Zustimmung noch einen Anwalt. Anonyme Beschwerden nimmt der Presserat allerdings nicht an. Wer nicht möchte, dass die Redaktion den eigenen Namen erfährt, kann eine Anonymisierung beantragen; laut Beschwerdeordnung wird sie gewährt, wenn die Offenlegung berechtigte Interessen verletzen würde. Offensichtlich missbräuchliche Beschwerden werden nicht behandelt. Der Presserat kann Verfahren außerdem von sich aus einleiten.

Welche Medien der Presserat prüft

Zuständig ist der Presserat für Zeitungen und Zeitschriften sowie deren Online-Ausgaben. Seit dem 1. Januar 2009 nimmt er auch Beschwerden über journalistisch-redaktionelle Beiträge im Netz an, damals verbunden mit der Einführung der Online-Beschwerde. Reine Onlinemedien wie Nachrichtenportale oder journalistische Blogs fallen nur dann unter seine Aufsicht, wenn sie sich durch eine Selbstverpflichtung dem Pressekodex und der Beschwerdeordnung unterworfen haben.

Wichtig dafür ist der Medienstaatsvertrag. Nach § 19 MStV müssen journalistisch-redaktionelle Telemedien den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen und Nachrichten vor der Veröffentlichung mit der gebotenen Sorgfalt prüfen. Wer sich dem Presserat anschließt, fällt dafür unter dessen Selbstkontrolle und erhält zugleich das datenschutzrechtliche Medienprivileg; wer das nicht tut, untersteht bei Verstößen der zuständigen Landesmedienanstalt. Für private Websites und Blogs ohne Selbstverpflichtung ist der Presserat nicht zuständig.

Wohin Beschwerden über Fernsehen, Radio und Werbung gehen

AnlassZuständige Stelle
Zeitung, Zeitschrift, deren Website oder App; Onlinemedium mit SelbstverpflichtungDeutscher Presserat
ARD-Sender inklusive Mediathek, Website, Social-Media-KanälenRundfunkrat der jeweiligen Landesrundfunkanstalt
ZDFZDF-Fernsehrat
Privatsender und deren Online-AngeboteLandesmedienanstalt
Journalistisches Onlinemedium ohne SelbstverpflichtungLandesmedienanstalt (§ 19 MStV)
Anzeigen und WerbungDeutscher Werberat
Gegendarstellung, Unterlassung, Schadensersatz, SchmerzensgeldGerichte

Das Online-Formular und die Fristen

Beschwerden gehen laut § 2 der Beschwerdeordnung ausschließlich über das Formular auf presserat.de ein. Nur wer keinen Internetzugang hat, darf per Post schreiben (Deutscher Presserat, Fritschestraße 27/28, 10585 Berlin). Das Formular führt in fünf Schritten durch die Angaben. Beizufügen ist der vollständige Beitrag: bei gedruckten Artikeln das Original oder eine Kopie, bei Online-Beiträgen der Link und ein Screenshot oder Ausdruck mit Datum und Uhrzeit. Links hinter einer Bezahlschranke reichen nach den FAQ des Presserats nicht aus.

Bei den Fristen lohnt genaues Hinsehen. Die Beschwerdeordnung in der Fassung vom 31. Juli 2026 nennt als Grundregel sechs Monate ab dem Vorgang oder der Erstveröffentlichung. Für Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz und zu Ziffer 5 (Berufsgeheimnis) gilt ein Jahr ab nachweisbarer Kenntnis; dasselbe gilt für Betroffene, solange die Erstveröffentlichung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Die FAQ-Seite des Presserats nannte im Oktober 2026 noch ein Jahr als allgemeine Grenze. Maßgeblich ist die Beschwerdeordnung, sicherer ist es also, innerhalb von sechs Monaten zu handeln. Nachreichen lässt sich nach Fristablauf nur neuer, entscheidungserheblicher Vortrag.

So wird eine Beschwerde stark

  • Die konkrete Passage zitieren oder markieren, statt den ganzen Artikel pauschal zu kritisieren.
  • Die verletzte Ziffer des Pressekodex nennen und kurz begründen, warum sie verletzt ist.
  • Belege beilegen: Screenshot mit Datum, bei veränderten Online-Texten auch die frühere Fassung.
  • Sachlich bleiben; politische Gesinnung eines Blattes ist kein Beschwerdegrund, eine falsche Tatsachenbehauptung schon.

Vom Eingang bis zur Entscheidung

Zuerst prüft die Geschäftsstelle, ob der Presserat zuständig ist (§ 5). Fremde Fälle werden weitergeleitet, unsubstantiierte oder offensichtlich unbegründete Beschwerden abgelehnt; dagegen ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich. Bei leichten Verstößen kann der Presserat die Redaktion auch direkt bitten, den Fehler zu beheben. Geht die Beschwerde weiter, erhält die Redaktion sie und hat drei Wochen Zeit für eine Stellungnahme (§ 6). Der Presserat kann zudem vermitteln; gelingt eine Einigung, ist das Verfahren beendet.

Entschieden wird in drei Beschwerdeausschüssen: zwei für allgemeine Fälle, einer für den Redaktionsdatenschutz. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, Mitglieder mit Interessenkonflikt sind ausgeschlossen. Einfache Fälle darf der Vorsitzende allein entscheiden, Fälle von grundsätzlicher Bedeutung gehen ins Plenum. Am Ende steht eine schriftliche Entscheidung an beide Seiten.

Hinweis, Missbilligung, Rüge: die drei Maßnahmen

Ist eine Beschwerde begründet, spricht der Ausschuss nach § 12 Abs. 5 der Beschwerdeordnung einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge aus. Ausschlaggebend sind die Schwere des Verstoßes, die Folgen für Betroffene und ob die Redaktion selbst nachgebessert hat. Hat sie den Fehler bereits korrigiert, kann der Ausschuss trotz begründeter Beschwerde ganz auf eine Maßnahme verzichten.

Nur die Rüge hat Außenwirkung. Das betroffene Medium muss sie veröffentlichen; online gilt das als erfüllt, wenn Leser beim Aufruf des gerügten Beitrags auf die Rüge hingewiesen werden. Nach 30 Tagen darf der Hinweis entfallen, wenn der Beitrag entsprechend geändert wurde. Würde die Veröffentlichung Betroffene erneut bloßstellen, verzichtet der Ausschuss darauf; der Presserat spricht dann von einer nicht-öffentlichen Rüge. Alle Entscheidungen sind in einer Datenbank auf presserat.de recherchierbar.

Die Zahl der Rügen steigt seit Jahren. Für 2025 meldete der Presserat im Februar 2026 erstmals mehr als 100 öffentliche Rügen, nämlich 102, nach 86 im Jahr 2024 und 73 im Jahr 2023. Am häufigsten ging es um grobe Verstöße gegen die journalistische Sorgfalt und den Persönlichkeitsschutz; viele Beschwerden betrafen die Berichterstattung über den Nahostkonflikt.

Was der Presserat nicht kann

Der Presserat verhängt keine Bußgelder, erzwingt keine Gegendarstellung und spricht keinen Schadensersatz zu. Wer eine Unterlassung oder Geld will, muss vor Gericht. Die Pflicht zum Abdruck einer Rüge beruht auf einer freiwilligen Zusage der Verlage; ein Medium, das sich nicht verpflichtet hat, kann eine Rüge ignorieren. Kritiker nennen den Presserat deshalb seit Langem einen zahnlosen Tiger. Auffällig ist auch, dass ein großer Teil der Rügen dieselben Adressaten trifft: Bild und Bild.de vereinen nach einer Übersicht in der Wikipedia rund 30 Prozent aller Rügen auf sich.

Wirkungslos ist das Verfahren trotzdem nicht. Redaktionen müssen Stellung nehmen, Entscheidungen werden öffentlich dokumentiert und dienen als Spruchpraxis, an der sich Journalistenschulen und Redaktionen orientieren. Eine Beschwerde lohnt sich vor allem, wenn es um eine konkrete Verletzung des Kodex geht und das Ziel ist, dass ein Medium seine Praxis ändert. Wer persönlich durch einen Bericht geschädigt ist, sollte parallel rechtlich prüfen lassen, ob Ansprüche bestehen, denn die Fristen dafür laufen unabhängig vom Presserat. Wie weit Presseverlage im Netz sonst geschützt sind, zeigt die Debatte um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger.

Quellen