EU-Urheberrechtsrichtlinie: Artikel 17, Uploadfilter und UrhDaG

EU-Urheberrechtsrichtlinie: Artikel 17, Uploadfilter und UrhDaG

Kaum ein netzpolitisches Gesetz hat in Europa so viele Menschen auf die Straße gebracht wie die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, kurz DSM-Richtlinie. Im Zentrum stand ein Artikel, der im Entwurf die Nummer 13 trug und in der verabschiedeten Fassung Artikel 17 heißt: Er macht große Upload-Plattformen für die Inhalte ihrer Nutzer urheberrechtlich verantwortlich. Dieser Beitrag zeichnet nach, wie die Richtlinie entstand, was Befürworter und Kritiker vorbrachten, wie Deutschland sie umgesetzt hat und welche Fragen 2026 offen sind. Stand Oktober 2026; der Text ordnet ein und ist keine Rechtsberatung.

Von Artikel 13 zu Artikel 17: der Weg durch die EU-Institutionen

Die Europäische Kommission legte ihren Vorschlag im September 2016 vor. Im Parlament war der CDU-Abgeordnete Axel Voss Berichterstatter. Nachdem das Plenum im Juli 2018 zunächst kein Verhandlungsmandat erteilt hatte, stimmte es im September 2018 einer überarbeiteten Fassung zu. Es folgten die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission, die im Februar 2019 mit einem Kompromiss endeten. In der Schlussfassung wurden die Artikel neu nummeriert: Aus Artikel 11 (Presseverleger) wurde Artikel 15, aus Artikel 13 (Plattformhaftung) Artikel 17.

DatumSchritt
September 2016Vorschlag der Kommission
12. September 2018Parlament stimmt Verhandlungsposition zu (438 Ja, 226 Nein, 39 Enthaltungen)
Februar 2019Trilog-Kompromiss, Billigung durch die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten
26. März 2019Plenum nimmt die Richtlinie an (348 Ja, 274 Nein, 36 Enthaltungen)
15. April 2019Rat stimmt zu; Nein-Stimmen aus Finnland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und Schweden, Enthaltungen von Belgien, Estland und Slowenien
17. Mai 2019Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. L 130)
7. Juni 2021Ende der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten

Deutschland stimmte im Rat zu und gab dabei eine Protokollerklärung ab: Bei der nationalen Umsetzung solle möglichst auf Uploadfilter verzichtet werden. Ohne die deutsche Stimme hätte die nötige Mehrheit gefehlt.

Was Artikel 17 von den Plattformen verlangt

Artikel 17 betrifft „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“, also Dienste, deren Hauptzweck darin besteht, große Mengen nutzergenerierter Werke zu speichern und gewinnorientiert zugänglich zu machen. Typische Beispiele sind Video- und Musikplattformen. Online-Enzyklopädien ohne Gewinnabsicht, Open-Source-Entwicklungsplattformen und Cloud-Dienste für Unternehmen nimmt die Richtlinie ausdrücklich aus.

Der Kern: Wenn ein Nutzer ein geschütztes Werk hochlädt, gilt das als Handlung der Plattform selbst. Das Haftungsprivileg für Hostprovider aus der E-Commerce-Richtlinie greift insoweit nicht mehr (Abs. 3). Die Plattform braucht also eine Lizenz. Hat sie keine, haftet sie, es sei denn, sie weist nach (Abs. 4), dass sie

  • alle Anstrengungen unternommen hat, eine Erlaubnis einzuholen,
  • nach hohen branchenüblichen Sorgfaltsstandards dafür gesorgt hat, dass Werke nicht verfügbar sind, zu denen Rechteinhaber die nötigen Informationen geliefert haben,
  • nach einem hinreichend begründeten Hinweis schnell gesperrt oder entfernt hat und künftige Uploads verhindert.

Der zweite Punkt ist der Grund für das Schlagwort „Uploadfilter“: Bei Millionen Uploads täglich lässt sich das praktisch nur automatisiert erfüllen. Das Wort selbst steht nicht im Text. Zugleich verlangt Absatz 7, dass rechtmäßige Uploads verfügbar bleiben, insbesondere Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen, Parodien und Pastiches. Absatz 8 schließt eine allgemeine Überwachungspflicht aus, Absatz 9 schreibt Beschwerdeverfahren mit menschlicher Überprüfung vor.

Für junge Dienste gilt eine Erleichterung (Abs. 6): Wer seit weniger als drei Jahren in der EU verfügbar ist und höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz macht, muss nur Lizenzen anstreben und auf Hinweise reagieren. Überschreitet ein solcher Dienst im Monatsschnitt 5 Millionen Unique Visitors, muss er zusätzlich das erneute Hochladen gemeldeter Werke verhindern.

Artikel 15: das europäische Recht der Presseverleger

Der zweite umstrittene Teil gibt Presseverlegern ein eigenes Recht gegenüber Onlinediensten, die ihre Artikel nutzen. Ausgenommen sind private, nicht kommerzielle Nutzungen, das Setzen von Hyperlinks sowie einzelne Wörter und sehr kurze Auszüge. Das Recht erlischt zwei Jahre nach der Veröffentlichung, Urheber sollen angemessen an den Einnahmen beteiligt werden. Wie Deutschland diesen Teil umgesetzt hat und wie der Streit mit Google verlief, beschreibt der Beitrag zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger.

Die Proteste 2019 und der Streit um „Bots“

Eine Petition gegen Artikel 13 auf change.org erreichte im März 2019 rund fünf Millionen Unterschriften. Am 21. März 2019 schalteten unter anderem die deutsche, dänische und tschechische Wikipedia ihre Artikel für einen Tag ab. Am 23. März 2019 demonstrierten in vielen europäischen Städten Menschen gegen die Reform; netzpolitik.org berichtete unter Berufung auf Veranstalterangaben von mehr als 150.000 Teilnehmenden, allein in Köln etwa 15.000 und in Hamburg über 10.000.

Die Debatte wurde rau geführt. Im Februar 2019 bezeichnete ein Blogbeitrag der Kommission auf der Plattform Medium die Protestierenden als „Mob“; die Kommission nahm den Text nach Kritik zurück. Unmittelbar vor den Demonstrationen sagte der Vorsitzende der CDU/CSU-Gruppe im Europaparlament, Daniel Caspary, der Bild-Zeitung, eine NGO biete bis zu 450 Euro für die Teilnahme an Demonstrationen. Ein Faktencheck von n-tv, über den t-online berichtete, kam zu dem Ergebnis, dass die Organisation European Digital Rights Reisestipendien für Treffen mit Abgeordneten vergeben hatte, nicht für Demonstrationen. Caspary bedauerte später, falls ein anderer Eindruck entstanden sei. Umgekehrt warfen Kritiker der Reform Verlagen und Verwertungsgesellschaften vor, ihre Lobbymacht zu nutzen. Wie solche wechselseitigen Vorwürfe einzuordnen sind, erklärt der Beitrag über Astroturfing.

Die Argumente beider Seiten

Befürworter (u. a. Musik- und Verlagsbranche, Bundesregierung)Kritiker (u. a. Digitalverbände, Bürgerrechtsorganisationen)
Plattformen verdienen an fremden Werken und sollen dafür Lizenzen erwerben.Automatische Filter erkennen Zitat, Parodie oder Satire schlecht und sperren zu viel.
Urheber erhalten einen direkten Vergütungsanspruch gegen Plattformen.Nur große Konzerne können sich teure Erkennungssysteme leisten, kleine Anbieter werden benachteiligt.
Die Verantwortung verschiebt sich von einzelnen Nutzern zu den Plattformen.Private Unternehmen entscheiden faktisch über die Meinungsfreiheit.
Der unabhängige Musikverband IMPALA sah einen Schritt zu einem „faireren Internet“.Der Branchenverband Bitkom erklärte 2022, Uploadfilter blieben faktisch bestehen.

Hinter beiden Lagern standen Interessengruppen. Die Organisation Corporate Europe Observatory zählte im Dezember 2018 im Lobbyregister der Kommission 785 Treffen mit Interessenvertretern zum Urheberrecht und kam zu dem Schluss, dass die Rechteinhaberseite häufiger vertreten war. Die Technologiekonzerne lobbyierten nach demselben Bericht ebenfalls intensiv.

Die deutsche Umsetzung im UrhDaG

Deutschland setzte Artikel 17 in einem eigenen Gesetz um, dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das am 1. August 2021 in Kraft trat. Es übernimmt die Plattformhaftung, versucht aber über ein System „mutmaßlich erlaubter Nutzungen“ zu verhindern, dass legale Inhalte automatisch gesperrt werden. Nach § 9 UrhDaG gilt ein Upload als mutmaßlich erlaubt, wenn er weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthält, mit anderen Inhalten kombiniert ist und entweder geringfügig ist oder vom Nutzer als erlaubt gekennzeichnet wurde. Solche Inhalte bleiben bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens online.

WerkartGeringfügige Nutzung nach § 10 UrhDaG
Film oder Laufbildbis 15 Sekunden je Werk
Tonspurbis 15 Sekunden je Werk
Textbis 160 Zeichen je Text
Foto oder Grafikbis 125 Kilobyte je Werk

Die Grenzen gelten nur, wenn die Nutzung nicht kommerziell ist oder nur unerhebliche Einnahmen bringt. Das sogenannte Pre-Flagging regelt § 11: Will eine Plattform einen Upload automatisch blockieren, muss sie den Nutzer informieren und ihm die Möglichkeit geben, die Nutzung als gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen. Wird erst nach dem Hochladen blockiert, gilt der Inhalt auch ohne Kennzeichnung 48 Stunden lang als mutmaßlich erlaubt. Startups mit bis zu 10 Millionen Euro EU-Umsatz, die weniger als drei Jahre am Markt sind, und kleine Anbieter mit bis zu 1 Million Euro Umsatz haben erleichterte Pflichten (§ 2). Urheber erhalten zudem einen direkten Vergütungsanspruch gegen Plattformen.

Das EuGH-Urteil zur Klage Polens (C-401/19)

Polen klagte 2019 auf Nichtigerklärung von Teilen des Artikels 17, weil er die Meinungsfreiheit verletze. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs wies die Klage am 26. April 2022 ab (Rs. C-401/19, Polen/Parlament und Rat). Das Gericht erkannte an, dass automatische Filter die Meinungs- und Informationsfreiheit einschränken. Die Einschränkung sei aber gerechtfertigt, weil die Richtlinie selbst Grenzen ziehe: Filter, die rechtmäßige nicht ausreichend von rechtswidrigen Inhalten unterscheiden können, wären mit Absatz 7 nicht vereinbar. Die Mitgliedstaaten müssten bei der Umsetzung die Grundrechte ausbalancieren. Kritiker lasen das Urteil so, dass nur offensichtliche Rechtsverletzungen automatisch gesperrt werden dürfen; Befürworter sahen die Plattformhaftung bestätigt.

Stand Oktober 2026: Evaluierung und KI-Training

Artikel 30 der Richtlinie erlaubt eine Bewertung frühestens ab dem 7. Juni 2026. Am 29. September 2026 hat die Kommission eine öffentliche Konsultation zum Urheberrecht gestartet, die bis zum 3. November 2026 läuft und Künstliche Intelligenz, Live-Events, die Vergütung von Künstlern und die Forschung abdeckt. Ob ein Gesetzesvorschlag folgt, ist offen.

Der Schwerpunkt der Debatte hat sich verschoben: Heute geht es weniger um Uploadfilter als um die Artikel 3 und 4 der Richtlinie. Sie erlauben Text- und Data-Mining, Artikel 4 für alle Zwecke, sofern der Rechteinhaber online keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Ob das Training großer KI-Modelle davon gedeckt ist, ist umstritten. Das Europäische Parlament verabschiedete am 10. März 2026 mit 460 zu 71 Stimmen bei 88 Enthaltungen eine rechtlich nicht bindende Entschließung, die eine Klarstellung von Artikel 4, standardisierte Opt-out-Verfahren und mehr Transparenz über Trainingsdaten fordert. Urheberverbände wie die Initiative Urheberrecht begrüßten das als politisches Signal, bemängelten aber, dass nicht alle ihre Forderungen aufgenommen wurden. Wie weit neue Pflichten für KI-Anbieter gehen sollen, bleibt zwischen Kreativwirtschaft und Technologiebranche umstritten.

In Deutschland entschied das Landgericht München I am 11. November 2025 im Streit zwischen der GEMA und OpenAI (Az. 42 O 14139/24), dass die Speicherung von Liedtexten im Modell und ihre Ausgabe nicht von der Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gedeckt sind. Das Urteil war nach Berichten von LTO nicht rechtskräftig.

Quellen